a) Hege und Pflege des Fischbestandes, vor allem in den Vereinsgewässern, Schaffung und Auswertung von statistischen Unterlagen für Fang und Besatz,
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand, sowie den Bestand der Gewässer, insbesondere deren Reinhaltung,
c) Beratung, Ausbildung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Angelfischerei zusammenhängenden Fragen, insbesondere durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
1. Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und Vermögen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und des § 2 der Satzung, er unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse zu satzungsmäßigen Zwecken.
2. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr, als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurück.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Anteile der Mitglieder und den gemeinen Wert, der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Kirche Willersdorf, mit der Bedingung, das Geld dem Kindergarten in Willersdorf zukommen zu lassen.
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Ehrenmitgliedern,
c) Jugendlichen unter 18 Jahren.
1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
2.
Über die
Aufnahme entscheidet der Ausschuss endgültig.
Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Aufnahme kann unter Bedingungen
erfolgen. Mit dem Aufnahmebeschluss ist die Aufnahme vollzogen.
3. Mit der Aufnahme unterwirft sich der Aufgenommene der geltenden Satzung. Die Aufnahme verpflichtet zur Leistung der festgesetzten Aufnahmegebühr, sowie sämtlicher satzungsgemäßiger Beiträge und Leistungen für das laufende Geschäftsjahr.
4. Das aufgenommene Mitglied und der Verein haben das Recht , innerhalb eines Jahres, seit der Aufnahme der Mitgliedschaft, ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der für das laufende Kalenderjahr fälligen Leistungen bleibt hiervon unberührt.
1. Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Die Mitglieder können insbesondere im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung oder der Verwaltung erlassenen einschlägigen Vorschriften die waidgerechte Angelfischerei in den Vereinsgewässern ausüben.
2.
Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Vereinsarbeit zur Erreichung der satzungsmäßigen Ziele
nach Kräften zu unterstützen und dazu auch ihre persönliche Mitarbeit
entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder der Vereinsführung
zur Verfügung zu stellen. Sie haben alles zu unterlassen, was sich als Störung
der Vereinsarbeit auswirken kann.
Sie haben insbesondere:
a) die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen,
b) über alle für die Bewirtschaftung der Vereinsgewässer gemachten wichtigen Beobachtungen umgehend dem Verein zu berichten,
c) die beschlossenen Beiträge und sonstigen Geldleistungen pünktlich zu entrichten. Wer trotz schriftlicher (eingeschriebener) Mahnung mit diesen Zahlungsverpflichtungen länger als 3 Monate in Verzug ist, scheidet mangels einer anderweitigen Regelung zum Ende des Kalenderjahres aus dem Verein aus. Die bis dahin fälligen Leistungen des Mitglieds werden durch das Ausscheiden nicht berührt. Solange ein Mitglied mit seinen Beitragsleistungen und sonstigen Verpflichtungen im Verzug ist, kann ihm die Ausstellung des Erlaubnisscheines für die Vereinsgewässer versagt werden,
d)
kein
Pachtangebot direkt oder indirekt auf ein Gewässer abzugeben, das der Verein
bisher gepachtet hatte, es sei denn, dass von den bisherigen Pächtern das
Interesse an diesem Wasser ausdrücklich aufgegeben wird.
Dies gilt entsprechend auch bei Kaufvorhaben des Vereins. Diese Regelung gilt
jedoch nicht, wenn die Gefahr besteht, dass das Wasser den Vereinsmitgliedern
verloren geht.
Die Mitgliedschaft erlischt:
Der Verein behält den Anspruch auf Erfüllung der bis zum Ausscheiden des Mitglieds fällig gewesenen Leistungen für das laufende Geschäftsjahr.
a) durch bewusst unwahre Angaben die Aufnahme in den Verein erschlichen hat,
b) sich grobe Verstöße gegen die zum Schutz der Fischerei bestehenden gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die Vorschriften der vom Verein erlassenen Gewässer- und Angelordnung zuschulden hat kommen lassen oder sich der Teilnahme an solchen Handlungen schuldig gemacht hat,
c) trotz schriftlicher Mahnung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen länger als 3 Monate im Verzug ist,
d) innerhalb des Vereins wiederholt oder erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
e) sich in sonstiger Weise wiederholt oder schwer unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss. Dem beschuldigten Mitglied ist vorher, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Anstelle des Ausschlusses kann insbesondere in leichten Fällen auf folgende Maßnahmen allein oder in Verbindung miteinander erkannt werden:
a) Entziehung der Angelerlaubnis in den Vereinsgewässern,
b) Geldbuße,
c) Verwies, mit oder ohne Auflagen.
Durch den Ausschluss wird die Verpflichtung des ausgeschlossenen Mitglieds zur Erfüllung der bis zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft fälligen Leistungen nicht berührt.
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung
1.
Der Vorstand
besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden; er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jeder der beiden Vorsitzenden hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2.
Vorsitzenden ist jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1.
Vorsitzenden beschränkt.
2.
Die Wahl des
Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren.
Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden während der Amtszeit kann der
Ausschuss ein Ausschussmitglied mit der kommissarischen Führung des Amtes des
Ausgeschiedenen beauftragen. In der nächsten Mitgliederversammlung, spätestens
in der Jahreshauptversammlung ist eine Ersatzwahl durchzuführen.
3. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes.
4.
Der 1.
Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins und überwacht die Geschäftsführung,
soweit sie nach der Geschäftsordnung einem anderen Beauftragten übertragen ist.
Er beruft und leitet die Ausschusssitzungen, die Mitgliederversammlung und
sonstige Versammlungen und Veranstaltungen. Er ist von allen Abteilungs- und
Ausschusssitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu
verständigen. Zur Verfügung über das Vereinsvermögen und zu Verpflichtungen des
Vereins, sowie zur Abweichung vom Haushaltsplan bedarf es der Zustimmung des
Ausschusses, soweit im Einzelbedarf der Betrag von 500.- DM überschritten wird.
Er Bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung bei einem höheren Betrag als
10 000.-DM.
Der Ausschuss besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. dem Gewässerwart
6. dem Jugend- und Sportwart
7. den drei Beiräten
Die Ausschusssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Der Ausschuss kann einzelne, nicht zum Ausschuss gehörige Personen zulassen oder hinzuziehen.
Die
Amtzeit des Ausschusses beträgt 3 Jahre.
Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung, soweit die Bestellung
einzelner Mitglieder den Ausschuss nicht durch die Satzung einem anderen Organ
zugewiesen ist.
Der Ausschuss bleibt im Amt, bis ein neuer Ausschuss ordnungsgemäß bestellt ist.
Bei vorzeitigen Ausscheiden einzelner Ausschussmitglieder erfolgt die
kommissarische Bestellung eines Ersatzmitglieds durch den Ausschuss bis zur
Neuwahl.
Die Neuwahl hat spätestens in der nächsten Jahreshauptversammlung zu erfolgen.
Für die Beschlussfassung und die Beurkundung der Sitzungsvorgänge gelten die
Vorschriften übe die Mitgliederversammlung entsprechend.
Der Ausschuss beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
1. Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern,
2. Prüfung des Jahres- und Rechnungsberichtes,
3. Beratung und Erstellung des Haushaltvoranschlages,
4. Erlass einer Geschäfts-, Beitrags-, Angel-, Gewässer- und Jugendordnung, sowie sonstige notwendige Vereinsordnungen,
5. Vorschlag von Ehrenmitgliedern; Auszeichnung von Mitgliedern,
6. Bildung von Kommissionen und Ausschüssen,
7. Geschäftsführung entsprechen der Geschäftsordnung,
8. Bestellung der Vertreter in den übergeordneten Dachverbänden.
Im übrigen berät der Ausschuss den Vorstand.
Der
Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Ausschussmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, bei der
Beschlussfassung anwesend sind.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
1. Mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit innerhalb des ersten Kalendervierteljahres, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung vom Vorstand verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig zur Entscheidung über alle Vereinsahngelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung dem Vorstand oder einem anderen Organ zugewiesen sind.
Ihre Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere auf:
a) Entgegenahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Revisionsberichtes,
b) Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses,
c) Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr einschließlich aller sonstigen Gebühren und Geldleistungen, sowie sonstiger Leistungen,
d) Wahl des Vorstandes und des Ausschusses, sowie der Revisoren,
e) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
4.
Die
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von in der Regel mindestens 8
Tagen einzuberufen. Sämtliche Vereinsmitglieder sind unter der letztbekannten
Adresse einzuladen.
Die Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder, beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Abweichungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Im übrigen wird die Art der Wahlen durch die für sie jeweils zuständige Mitgliederversammlung bestimmt.
6. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden wird durch einen mindestens 3-gliedrigen, von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Wahlausschuss geleitet.
7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder.
8. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9. Über nicht rechtzeitig eingereichte Anträge außerhalb der Tagesordnung kann nur entschieden werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung ausdrücklich zugelassen werden.
10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den Ablauf der Versammlung wiedergibt, sowie alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten muss; es ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
11.
Neben den
Mitgliederversammlungen können gelegentliche oder regelmäßige Zusammenkünfte
stattfinden, die der laufenden Beriterstattung durch den Vorstand und den
Ausschuss, der Aussprache, der Förderung, der Kameradschaft und Geselligkeit,
oder ähnlichen Zwecken dienen.
Beschlüsse können dabei gefasst werden, soweit ihr Gegenstand nicht
satzungsgemäß anderen Organen vorbehalten ist.
1.
Es sind 2
Revisoren zu bestellen.
Die Wahl erfolgt durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren.
Im Falle des Ausscheiden eines Revisors während seiner Amtszeit ist bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarischer Ersatz durch den Ausschuss zu
bestellen.
2.
Den Revisoren
obliegt die Überwachung und Überprüfung der Kassenführung.
Sie haben auf der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten, ebenso dem
Ausschuss auf dessen Ansuchen.
Der Beschluss auf Aufhebung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung gefasst werden.
Er bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
Willersdorf, den 10.02.1988 Der Vorstand